Die Kläger führen denn auch nicht aus, dass es für sie nicht erkennbar gewesen wäre, welche Ansprüche sie gegenüber den Unternehmern und welche gegenüber den Verkäufern geltend zu machen hätten. Insbesondere behaupten sie nicht, dass sie davon ausgegangen seien, dass für die von den Verkäufern zugesicherte Sitzplatzverglasung die am Bau beteiligten Unternehmen einzustehen hätten. Vielmehr halten sie diese für eine von den Verkäufern geschuldete Eigenschaft des Kaufobjekts, für welche diese einzustehen hätten.