Ziff. IV. 4. des Kaufvertrags betrifft mehrere Rechtsverhältnisse, welche für juristische Laien nicht ohne Weiteres klar auseinanderzuhalten sein dürften. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien den Vertrag unter Hilfestellung des Notars AA. geschlossen haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den Wortlaut des Grundstückkaufvertrags mit Bedacht wählten und den darin genannten Wörtern die diesen zukommenden juristischen Bedeutungen zumassen. Die Kläger führen denn auch nicht aus, dass es für sie nicht erkennbar gewesen wäre, welche Ansprüche sie gegenüber den Unternehmern und welche gegenüber den Verkäufern geltend zu machen hätten.