Die Verglasung des Gartensitzplatzes oder der Bodenaufbau sind nicht Gegenstand dieser Schreiben (RB 10 S. 1 f.; AB 7). Den Klägern gelingt daher der Nachweis eines übereinstimmenden wirklichen Willens bezüglich der Frist zur Rüge von Mängeln der Kaufsache gegenüber den Beklagten nicht. Folglich muss die Klausel nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden.