wies sie einzig in Zusammenhang mit den abgetretenen Gewährleistungsrechten gegenüber den Unternehmern (AB 7 S. 2) bzw. in Bezug auf die nicht verschliessbare Tür des Briefkastens, ein Loch in der Wärmeisolierung der Fassade, Flecken durch Kupferwasser auf der Garagentüre, den Ablauf des Garagendaches und ein falsch verlegtes Regenrohr (RB 10) auf die 2-Jahres-Garantieabnahme. Bezüglich der Front-Verkleidung des Splitgeräts führten die Beklagten aus, diese sei nicht geschuldet und die Beklagten seien zu einer Verkleinerung oder der Installation einer Tür nicht bereit. Die Verglasung des Gartensitzplatzes oder der Bodenaufbau sind nicht Gegenstand dieser Schreiben (RB 10 S. 1 f.;