die die Beklagten die Nachbesserungsarbeiten durch die Unternehmer organisieren sollten. Der E-Mail der Beklagten 2 vom 11. September 2018 (RB 10) bzw. deren Schreiben vom 19. Oktober 2018 (AB 7), welche die Kläger zum Nachweis eines dahingehenden tatsächlichen Parteiwillens einreichen, ist dies gerade nicht zu entnehmen. Mit diesen Schreiben reagierte die Beklagte 2 auf diverse Beanstandungen der Kläger. Dabei ver- 100 Vgl. GAUCH, Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 177 N. 1. - 46 -