Da die Beklagten gleichzeitig mit der Abtretung der Mängelrechte gegenüber ihren Unternehmern auch die Anordnung und Überwachung von Nachbesserungsarbeiten sowie die Durchführung der Garantieabnahme übernommen haben, konnten sich die Kläger bezüglich sämtlicher Mängel in erster Linie an die Beklagten halten. Dies bedeutete jedoch nicht, dass die Parteien keine Unterscheidung vornehmen wollten zwischen Mängeln, für welche die Beklagten als Verkäuferinnen einzustehen hatten, und solchen, für