Zu prüfen ist daher, ob das nachträgliche Parteiverhalten im Sinne der Kläger auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lässt. Da die Beklagten gleichzeitig mit der Abtretung der Mängelrechte gegenüber ihren Unternehmern auch die Anordnung und Überwachung von Nachbesserungsarbeiten sowie die Durchführung der Garantieabnahme übernommen haben, konnten sich die Kläger bezüglich sämtlicher Mängel in erster Linie an die Beklagten halten.