Schliesslich regelt Ziff. IV. 4. Abs. 3 auch, dass für die von den Verkäufern selber erbrachten Arbeiten ebenfalls die Baugarantie nach den Bestimmungen der SIA-Norm 118 gilt und überträgt den Käufern die rechtliche Durchsetzung der Garantieansprüche gegenüber den Unternehmen. Unter Garantieabnahme wird in der Praxis die sogenannte Schlussprüfung von Art. 177 der SIA-Norm 118 verstanden.100 In diesem Sinn wollten auch die Parteien den Begriff verstanden haben, wie sich aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 von Ziff.