Ziff. IV. 4. des Kaufvertrages regelt mehrere Rechtsverhältnisse: Zu unterscheiden ist zwischen der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Unternehmern von den Beklagten auf die Kläger (Abs. 1), der Übernahme der Pflicht der Beklagten, die Garantiescheine treuhänderisch zu halten, die Garantieabnahme durchzuführen und Nacharbeiten anzuordnen (Abs. 1 und 2) und der Freizeichnung der Beklagten gegenüber den Klägern (Abs. 4). Schliesslich regelt Ziff.