Vorliegend machen die Kläger gerade keinen abgetretenen Garantieanspruch gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmern, sondern den Minderungsanspruch gegenüber den Beklagten als Verkäuferinnen geltend. Es kann einzig massgeblich sein, was im Verhältnis zwischen den Parteien gilt. Aus dem Kaufvertrag ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,