Vielmehr ist daraus zu lesen, dass die Beklagten ihre kaufrechtliche Gewährleistung wegbedingt und im Gegenzug die Gewährleistungsrechte gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmern gemäss der SIA-Norm 118 abgetreten haben. Nur soweit die Beklagten selbst in ihren Rollen als Bauleiterin bzw. Architektin am Bau beteiligt waren, sollten sie den Klägern gegenüber nach den Bestimmungen der SIA-Norm 118 haften.