Diesbezüglich ist der genannten Bestimmung entgegen den Klägern nicht zu entnehmen, dass die SIA-Norm 118 auch zwischen den Parteien als Käufer und Verkäufer der streitgegenständlichen Liegenschaft zur Anwendung gelangen sollte. Vielmehr ist daraus zu lesen, dass die Beklagten ihre kaufrechtliche Gewährleistung wegbedingt und im Gegenzug die Gewährleistungsrechte gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmern gemäss der SIA-Norm 118 abgetreten haben.