Zudem enthält sie die Verpflichtung der Beklagten, vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstellung des Neubaus die Garantieabnahme durchzuführen und die Ausführung allfälliger Nacharbeiten anzuordnen und zu überwachen (KB 5 S. 8). Ausgehend von dieser Regelung ist im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der Kläger in einem ersten Schritt zu prüfen, ob vorliegend die gesetzliche Prüf- und Rügeordnung gemäss Art. 201 OR oder die zweijährige Rügefrist nach Art.