6.4.3. Anwendbare Prüfungs- und Rügeordnung Ziff. IV. 4. des Kaufvertrages bestimmt, dass die Beklagten den Klägern die von den am Bau beteiligten Unternehmern geleisteten Garantien nach SIA- Norm 118 objektbezogen weitergeben. Zudem enthält sie die Verpflichtung der Beklagten, vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstellung des Neubaus die Garantieabnahme durchzuführen und die Ausführung allfälliger Nacharbeiten anzuordnen und zu überwachen (KB 5 S. 8).