Die Beweislast für die ordnungsgemässe und rechtzeitige Mängelrüge und den Zeitpunkt der Kenntnis bzw. Entdeckung des Mangels liegt beim Käufer, letzteres insbesondere deshalb, weil es sich um eine innere Tatsache des Käufers handelt, von der nur er Kenntnis hat.98 Behauptet der Verkäufer jedoch, der Käufer habe den Mangel bereits früher entdeckt, so trägt er diesbezüglich die Beweislast.99