Die Regelung des Art. 201 OR ist dispositiver Natur. Die Parteien können die Prüf- und Rügeobliegenheit sowohl verschärfen als auch mildern oder gänzlich wegbedingen.94 Abweichende Vereinbarungen über die Untersu- chungs- und Rügefristen müssen zwar klar und unzweideutig getroffen werden. Sie können sich aber auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Einbezug von Verkehrssitte und Handelsbrauch ergeben. 95 Die Vereinbarung einer Garantiefrist genügt in der Regel nicht für die Wegbedingung von Art.