Eine allgemeine Unzufriedenheitsäusserung genügt nicht.91 Einer besonderen Form bedarf die Mängelrüge allerdings nicht.92 Erhebt der Käufer keine Mängelrüge bzw. erfolgt diese nicht rechtzeitig, so tritt die gesetzliche Genehmigungsfiktion ein (Art. 201 Abs. 2 OR) und die Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen.93