Im Falle eines sich nicht fortentwickelnden Mangels anerkennt die Rechtsprechung eine Frist von einer Woche als angemessen. Als rechtzeitig wurden unter anderem auch Rügen innert vier, sieben oder elf Tagen (inkl. zwei Wochenenden) gewertet, wobei eine Rüge innert zwei bis drei Tagen stets als rechtzeitig zu gelten hat. Zu lange ist jedoch das Abwarten von 14, 18 bzw. 20 Tagen, einem Monat bzw. fünf Wochen.