ein Mangel, sobald der Käufer sichere Kenntnis ("zweifelsfreie Feststellung") davon hat. Er muss solche Kenntnisse vom Mangel erlangt haben, dass er eine genügend substantiierte Rüge erheben kann.87 Was als sofort zu gelten hat, hängt von den Umständen, namentlich von der Natur des Mangels ab.88 Im Falle eines sich nicht fortentwickelnden Mangels anerkennt die Rechtsprechung eine Frist von einer Woche als angemessen.