Um seiner Prüfungsobliegenheit nachzukommen, muss der Käufer den Kaufgegenstand einer «übungsgemässen Untersuchung» (Art. 201 Abs. 2 OR) unterziehen. Hierbei sind stets die Umstände des Einzelfalls und die Art des vorgefundenen Mangels zu beachten. So sind an die Prüfungsobliegenheit des Einmal-Käufers eines Grundstücks keine hohen Anforderungen zu stellen. Nichtsdestotrotz wird man auch von diesem erwarten dürfen, die gekaufte Liegenschaft einer eingehenden und vollständigen Besichtigung zu unterziehen.86