6.4.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 201 Abs. 1 OR trifft den Käufer die Obliegenheit, die Beschaffenheit des Kaufobjekts, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, zu prüfen. Offenbart sich dabei ein Mangel oder zeigt sich ein solcher später, muss der Käufer eine form- und fristgerechte Mängelrüge erheben.84 Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit des Käufers entsteht mit der Übergabe des Besitzes am Kaufobjekt (Art. 210 Abs. 1 OR).