Es sei korrekt, dass die Beklagten bezüglich der Behebung der Mängel auf die 2-Jahres-Garantie verwiesen hätten. Jedoch habe dies weder den heute geltend gemachten Mangel der fehlenden Verglasung der Terrasse noch die Mängel des Gartens betroffen. Von den heute strittigen Mängeln sei nur das Splitgerät ein Thema gewesen (act. 126 f.). Auch liessen sich aus dem Protokoll der Zwei-Jahres-Garantieabnahme vom 5. März 2019 keinerlei Schlüsse in Bezug auf die behaupteten Mängel ziehen (act. 50).