Dies gelte umso mehr, als die Kläger bei den beiden Abnahmen das Werk genau geprüft und jeweils detaillierte Mängellisten erstellt hätten. Nach der Begehung vom 27. August 2017 hätten die Kläger den Beklagten erneut eine Mängelliste ohne das Splitgerät und den Gartensitzplatz zugestellt (act. 44 f.; act. 47 f., act. 118, 129, 133).