Bei der Verglasung des Gartensitzplatzes handle es sich um einen offensichtlichen Mangel, welcher sofort hätten gerügt werden müssen. Mit der Abnahme vom 30. Juni 2017 ohne Geltendmachung des angeblichen Mangels sei dieser genehmigt worden. Dies gelte umso mehr, als die Kläger bei den beiden Abnahmen das Werk genau geprüft und jeweils detaillierte Mängellisten erstellt hätten.