Mit dem Kaufvertrag sei den Klägern das Recht eingeräumt worden, dass sie die Mängel der Kaufsache gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmen nach den Garantieansprüchen der SIA geltend machen können. - 42 - Zwischen den Beklagten als Verkäuferschaft der Liegenschaft und den Klägern als Käufer würden jedoch die Bestimmungen des Kaufrechts gelten (act. 134 f.).