Die Kläger hätten den Beklagten diese Mängelliste mit E-Mail vom 2. Juli 2017 zugestellt. In dieser Liste sei weder die bemängelte Höhe des Splitgeräts auf dem Dach noch die angeblich fehlende Verglasung des Sitzplatzes aufgeführt worden. Am 24. August 2017 habe, entgegen der klägerischen Behauptung, keine zweite Aussenabnahme stattgefunden, sondern ein Treffen der Parteien vor Ort zur Besprechung einiger offener Pendenzen (act. 44, act. 116 f.).