6.4.1.2. Beklagte Die Beklagten bestreiten die Rechtzeitigkeit der Mängelrügen der Kläger. Die Aussenabnahme sei am 30. Juni 2017 durchgeführt worden. Dies gehe klar aus der E-Mail der Kläger vom 2. Juli 2017 hervor. Es sei widersprüchlich, wenn die Kläger nun erklärten, die Abnahme habe nicht stattgefunden. Dass kein Abnahmeprotokoll vorläge, ändere daran nichts. Es sei vereinbart worden, dass alle in der von den Klägern erstellten Mängelliste aufgeführten Mängel bis zum 31. August 2017 korrigiert würden. Die Kläger hätten den Beklagten diese Mängelliste mit E-Mail vom 2. Juli 2017 zugestellt.