Am 16. November 2018 habe eine Besprechung mit dem Rechtsberater stattgefunden. Nachdem auch dieser der Meinung gewesen sei, dass die Kläger mit der Verglasung rechnen dürften, hätten die Kläger Gewissheit erlangt, dass die Verglasung effektiv geschuldet sei. Am 17. November 2018 hätten die Kläger gegenüber den Beklagten eine Forderung auf Minderwert aufgrund der fehlenden Verglasung erhoben. Damit hätten die Kläger ihre Obliegenheit erfüllt. Wenn sich die Beklagten, nachdem sie die Kläger von der formellen Anzeige des Mangels abgehalten hätten, auf die Verspätung der Mangelanzeige beriefen, handelten sie wider Treu und Glauben und rechtsmissbräuchlich (act. 98 f. Rz. 108 ff.). Der