Die Kläger behaupten weiter, sie hätten sich an der ersten Aussenabnahme danach erkundigt, wann die Verglasung erstellt werde. Die Beklagten hätten jedoch unter Verweis auf den Baubeschrieb mitgeteilt, eine Verglasung sei nicht geschuldet (act. 79 Rz. 23; act. 97 Rz. 105). Am 4. Juni 2018 hätten sie sich nochmals bei den Beklagten nach der Verglasung erkundigt, da diese auf den ursprünglichen Zeichnungen des Hauses vorgesehen gewesen sei. Wiederum hätten sie dieselbe Antwort erhalten (act. 97 Rz. 107 f.). Am 30. Oktober 2018 hätten die Kläger die Vertragspläne direkt beim Notar abgeholt. Am 16. November 2018 habe eine Besprechung mit dem Rechtsberater stattgefunden.