(act. 100 f. Rz. 121). Eine solche Garantiefrist habe vielfach den Sinn einer Rügefrist (act. 101 Rz. 122). So hätten die Beklagten auch immer wieder zugesichert, dass sie die Mängel im Zuge der 2-Jahres-Garantie aufnehmen und beheben würden (act. 101 Rz. 123). Die Kläger hätten sämtliche Mängel innert dieser vertraglichen 2-Jahres-Frist gerügt (act. 101 Rz. 124).