Die Kläger hätten Mängel während zwei Jahren jederzeit rügen bzw. anzeigen können. Die Parteien hätten vereinbart, vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstellung des Neubaus eine Garantieabnahme durchzuführen. Die Nacharbeiten sollten durch die Beklagten angeordnet und überwacht werden. Damit hätten die Beklagten den Klägern das Recht eingeräumt, dass sie Mängel der Kaufsache nach den Garantieansprüchen der SIA-Norm 118/2013 geltend machen könnten. Diese sehe eine Rügefrist von zwei Jahren vor, während der Mängel jederzeit gerügt werden könnten - 41 -