78 Rz. 19). Die Abnahme vom 24. August 2017 sei die effektive Aussenabnahme gewesen (act. 78 Rz. 21). Am 5. März 2019 sei schliesslich die Garantieabnahme nach Ziff. IV.4. des Kaufvertrages durchgeführt worden. Dabei seien unter anderem folgende Mängel bzw. Vermerke festgehalten worden: "Beim Sitzplatz fehlt die Verglasung"; "Der Aufbau des Gartens ist mangelhaft"; "Holzeinfassung Splitgerät ist höher als 80 cm". Im Protokoll sei ausserdem vermerkt worden, die Parteien würden bezüglich dieser Punkte bereits eine gerichtliche Auseinandersetzung führen (act. 15 Rz. 35 f.).