Es wird weder ein anderslautender Parteiwille behauptet, noch zeigen die Beklagten auf, dass die Bestimmung anders auszulegen wäre. Die Freizeichnungsklausel erfasst daher die fehlende Sitzplatzverglasung nicht. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Kläger diesen Mangel rechtzeitig gerügt haben.