6.3.3.3. Sitzplatzverglasung Anderes gilt in Bezug auf die Sitzplatzverglasung. Hier liegt eine Zusicherung der Beklagten vor (vgl. oben E. 6.2.3.2.1). Die Parteien haben denn auch in Ziff. II b) des Vertrags vereinbart, dass das Kaufsobjekt gemäss den Vertragsbestandteil bildenden Unterlagen ausgeführt werde. Gemäss Ziff. IV. 2 hat die Verkäuferschaft die Haftung dafür übernommen, dass das Kaufobjekt bis zum Antrittstermin gemäss den Bestimmungen des Vertrages erstellt werde (KB 5). Es wird weder ein anderslautender Parteiwille behauptet, noch zeigen die Beklagten auf, dass die Bestimmung anders auszulegen wäre.