130 Zu 2.1.3), nicht zu widerlegen. Folglich könnte ein allfälliger Minderwert nicht in den bisher aufgelaufenen und noch erwarteten Sanierungskosten von insgesamt Fr. 55'393.27 bestehen, sondern dürfte wesentlich tiefer anzusiedeln sein. Das bedeutet, dass sich das für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrags relevante Verhältnis zwischen den Kosten einer allfälligen Mängelbehebung zur Herstellung der Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch und dem Kaufpreis für das mutmasslich mängelfreie und für den vorausgesetzten Gebrauch taugliche Kaufobjekt im tiefen einstelligen Prozentbereich bewegen dürfte.