Dass der Unterboden fehlte, heisst nicht, dass in dem von den Beklagten eingebauten Boden keine einheimischen Sträucher oder Bäume hätten gedeihen können. Letzteres hängt von verschiedenen weiteren Faktoren ab, namentlich von der vorhandenen Beschaffenheit des unterhalb des Oberbodens verfüllten Materials und der fachmännischen Pflanzung der Sträucher und Bäume. So ist auch keineswegs erwiesen, dass es für eine dauerhafte Bepflanzung einer Gartensanierung bedurft hätte bzw. bedarf. Die Kläger vermögen die Behauptung der Beklagten, ihr Bodenaufbau sei für die Bepflanzung mit einheimischen Sträuchern und Bäumen tauglich gewesen (act. 130 Zu 2.1.3), nicht zu widerlegen.