Kaufobjekt ist ein Einfamilienhaus mit Garten und geschlossenen Einstellplätzen in einer Tiefgarage. Ein solches dient den Käufern in der Regel als Wohnung und zur Erholung in der Freizeit. Die Kläger behaupten nicht, sie hätten die Liegenschaft zu einem anderen Zweck gekauft. Der Kaufpreis von Fr. 1'208'589.05 inklusive Tiefgaragenboxe für zwei Fahrzeuge und zusätzliche Mehrkosten (KB 5 und AB 5) dürfte sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses innerhalb des damals Üblichen bewegt haben; anderes wird jedenfalls nicht behauptet.