6.3.3.2. Gartenboden Die Beklagten haben den Klägern keine bestimmte Qualität des Gartenbodens zugesichert (vgl. vorne E. 6.2.4.2.1). Daher steht der vereinbarte Gewährleistungsausschluss dem klägerischen Minderungsanspruch aus unzureichender Bodenqualität grundsätzlich entgegen. Zu prüfen bleibt, ob