Eine derartige Freizeichnungsklausel entspricht bei Grundstückveräusserungsverträgen gängiger Praxis.83 Aus den Parteibehauptungen und den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich nicht, dass die Beklagten gegenüber den Klägern hinsichtlich der Bodenqualität des Gartens eine Aufklärungspflicht verletzt hätten. Folglich ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss gültig (Art. 199 OR e contrario).