6.3.3. Würdigung 6.3.3.1. Gültigkeit der Freizeichnungsklausel Die Parteien haben mit Vertragsziffer IV. 4 des Kaufvertrags vom 15. Februar 2016 sämtliche Gewährleistungsrechte der Kläger gegenüber den Beklagten 1 und 2 schriftlich wegbedungen (bei gleichzeitiger Abtretung der Gewährleistungsrechte der Beklagten 1 und 2 gegenüber den beteiligten Unternehmen an die Kläger). Eine derartige Freizeichnungsklausel entspricht bei Grundstückveräusserungsverträgen gängiger Praxis.83