6.3.2. Parteibehauptungen Die Beklagten verweisen darauf, dass für die von ihnen selbst erbrachten Arbeiten zwischen den Parteien ebenfalls die Bestimmungen der SIA-Norm 118 gelten, darüber hinaus aber soweit gesetzlich zulässig jede Gewährleistungspflicht der Verkaufspartei für rechtliche und sachliche Mängel der Vertragsgegenstände ausdrücklich aufgehoben worden sei (act. 126). Die Kläger äussern sich nicht ausdrücklich zur Freizeichnungsklausel.