Für zugesicherte Eigenschaften i.S.v. Art. 197 Abs. 1 OR kann eine allgemeine Freizeichnungsklausel die Haftung des Verkäufers nicht ausschliessen. Trotz einer solchen Klausel darf der Käufer auf Zusicherungen des Verkäufers vertrauen. Anderes gilt nur, soweit im Vertrag unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass sich die Verkäufer bei ihren Angaben nicht behaften lassen möchten.82