Ein Mangel fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei objektiver Auslegung dann nicht unter den Gewährleistungsausschluss, wenn er gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen musste. Dabei kommt es darauf an, zu welchem erkennbaren Zweck jemand einen Gegenstand gekauft hat. Damit ein Mangel von einer allgemein formulierten Freizeichnungsklausel nicht erfasst wird, genügt es nicht,