Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen ist, ist die vereinbarte Klausel nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste.78 Als Ausnahmeregelung gegenüber der gesetzlichen Ordnung sind Freizeichnungsklauseln im Zweifel einschränkend auszulegen. 79