6.3.1. Rechtliche Grundlagen Die Tragweite von Freizeichnungsklauseln bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung und somit primär nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen ist, ist die vereinbarte Klausel nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste.78