6.3. Freizeichnungsklausel Dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag vom 15. Februar 2016 lässt sich in Ziff. IV. 4. eine Vereinbarung über die Währschaft entnehmen. Da das kaufrechtliche Sachgewährleistungsrecht dispositiver Natur ist,77 gilt es zu prüfen, ob die Parteien die Haftung der Beklagten vertraglich eingeschränkt oder im Rahmen von Art. 199 OR vollständig ausgeschlossen haben.