sein kann, als sie diesen bei der Preisgestaltung berücksichtigt haben wollen. In diesem Lichte betrachtet ist nicht auszuschliessen, dass die Kläger den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, wenn sie um den Bodenaufbau gewusst hätten. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, denn wie zu zeigen sein wird, scheitert die Haftung der Kläger am gültigen Ausschluss der Gewährleistung (hinten E. 6.3.3.2).