Die Kläger machen basierend auf den Kosten für die teilweise erfolgte und teilweise noch ausstehende Gartensanierung einen Minderwert von Fr. 55'393.27 geltend. Dieser wird von den Beklagten in Bestand und Höhe unter anderem mit dem Argument bestritten, es handle sich nicht um Sanierungsmassnahmen, sondern um eine Umgestaltung des Gartens (act. 49 Ziff. 8, act. 125 Zu 1.8).