Zu prüfen bleibt, ob der Mangel des Gartenbodens den Wert der Kaufsache erheblich mindert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zur Festsetzung des Minderwerts auf die Kosten der Mängelbehebung abgestellt werden, wenn die Umstände des Einzelfalles eine entsprechende tatsächliche Vermutung zulassen.76 Die Kläger machen basierend auf den Kosten für die teilweise erfolgte und teilweise noch ausstehende Gartensanierung einen Minderwert von Fr. 55'393.27 geltend.