6.2.4.2.6. Erheblichkeit des Mangels Rechtlich hat ein Mangel nur Bedeutung, wenn er erheblich ist. Wie gezeigt, hatte die Qualität des eingebauten Gartenbodens keine einschneidende Wirkung auf die Gebrauchstauglichkeit des Kaufobjekts (vgl. E. 6.2.4.2.3.). Zu prüfen bleibt, ob der Mangel des Gartenbodens den Wert der Kaufsache erheblich mindert.